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Silke und Holger Friedrich: Verlegerehepaar droht Ermittlungsverfahren in der Schweiz - DIE WELT

Dem Verlegerehepaar Silke und Holger Friedrich droht in der Schweiz eine Strafanzeige und Ermittlungen. Nach Recherchen von WELT AM SONNTAG haben die Inhaber des Berliner Verlags („Berliner Zeitung“, „Berliner Kurier“) mehr als vier Jahre lang falsche Angaben im Geschäftsverkehr gemacht und am Finanzplatz Zürich eine unternehmerische Tätigkeit vorgetäuscht.

Als Geschäftsführer der Holding Commercial Coordination Germany GmbH (CCG) haben die Friedrichs spätestens ab August 2015 und bis Ende 2019 auf ihrer Internetpräsenz behauptet, in Zürich existiere eine Commercial Coordination Swiss GmbH (CCS), deren Managing Directors sie gemeinsam seien.

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11.11.2019, Berlin: Holger und Silke Friedrich, Verleger, sprechen im dpa-Interview. Foto: Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/dpa [ Rechtehinweis: picture alliance/Britta Pedersen/dpa-Zentralbild/dpa ]
Holger und Silke Friedrich

Das Handelsregisteramt des Kantons Zürichs hat WELT AM SONNTAG inzwischen mitgeteilt, dass in Zürich keine Firma namens Commercial Coordination Swiss GmbH CCS registriert worden ist. Auch bei einer landesweiten Überprüfung, gelöschte Rechtseinheiten einbezogen, sei man nicht auf eine solche Gesellschaft gestoßen. Dazu stellt die Behörde fest: „Würde mit einer nicht im Handelsregister eingetragenen GmbH aufgetreten, würden wir seitens Handelsregisteramtes Strafanzeige erheben und die Angelegenheit den Strafverfolgungsbehörden zur Beurteilung überweisen.“

Silke und Holger Friedrich ließen über ihren Medienanwalt mitteilen, dass sie die Anfragen der Redaktion nicht beantworten.

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Holger Friedrich

Nach Artikel 326 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs („Übertretung firmen- und namensrechtlicher Bestimmungen“) wird derjenige zur Verantwortung gezogen, der „für einen im Handelsregister nicht eingetragenen ausländischen Rechtsträger den Eindruck erweckt, der Sitz des Rechtsträgers oder eine Geschäftsniederlassung befinde sich in der Schweiz“.

Im Fall der vermeintlichen CCS GmbH sieht das Zürcher Amt zusätzlichen Aufklärungsbedarf. Bei dem „dargestellten Sachverhalt müssten wohl auch andere strafrechtliche, obligationenrechtliche, allenfalls wettbewerbsrechtliche und steuerrechtliche Tatbestände geprüft werden“. Dies liege aber nicht im Kompetenzbereich eines Handelsregisters, so die Behörde.

Dieser Text ist aus WELT AM SONNTAG. Wir liefern sie Ihnen gern regelmäßig nach Hause.

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2020-02-29 23:01:00Z
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